Voraussetzungen für den Bildungskredit
Wer wird mit einem Bildungskredit gefördert?
Der staatliche Bildungskredit ist ein Programm der KfW, das die Mittel unabhängig vom Einkommen des Empfängers oder seiner Eltern als zinsvergünstigten Kredit gewährt. Er kann zusätzlich zum BAföG beantragt werden, einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Die Gestaltung des Kredites
Der staatliche Bildungskredit ist zeitlich (24 Monate) und in der Höhe (7.200,- Euro) begrenzt. Es werden durch die KfW monatlich 300,- Euro gezahlt. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können auch minimal drei und später die restlichen Raten gezahlt werden. Der Gesamtkredit kann einmal geteilt werden. Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten von 120,- Euro und beginnt spätestens vier Jahre nach der Auszahlung der ersten Rate. Der Bund bürgt bei Zahlungsausfällen für den Bildungskredit, zieht jedoch vom Kreditnehmer die offene Rückforderung über das Bundesverwaltungsamt ein.
Wer kann den Kredit beantragen?
Berechtigt sind Schüler mit berufsqualifizierendem Abschluss oder kurz vor dem Abschluss im vorletzten bis letzten Jahr der Ausbildung sowie Studenten in einer fortgeschrittenen Phase der Ausbildung. Hierzu müssen sie
- die Zwischenprüfungen des jeweiligen Studiengangs bestanden haben
- den ersten Teil des Konsekutivstudiengangs mit Erfolg abgeschlossen haben
- ein Magister- oder Masterstudium gemäß dem § 19 des HRG (Hochschulrahmengesetz) oder das postgraduale Diplomstudium nach § 18 HRG absolvieren
- ein Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium absolvieren sowie einen grundständigen Studiengang abgeschlossen haben.
Des Weiteren ist eine schriftliche Erklärung ihrer Ausbildungsstätte vorzulegen, die bestätigt, dass im jeweiligen Studiengang der Student die erforderlichen Leistungen des ersten und zweiten Ausbildungsjahres erbracht hat und keine Zwischenprüfung vorgesehen ist. Das Bildungskreditprogramm wird nur für Studierende an im BAföG-Rahmen anerkannten Ausbildungsstätten zur Verfügung gestellt.
Nationalitäten
Der Bildungskredit steht Deutschen sowie Ausländern aus den im § 8 BAföG genannten Gruppen zu. Das sind:
- Bürger der Europäischen Union und die gleichgestellten Staatsangehörigen aus EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) mit Recht auf Daueraufenthalt gemäß dem Freizügigkeitsgesetz der EU
- andere Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsgesetz
- Ehepartner und Kinder der oben genannten Bürger, die nach Freizügigkeitsgesetz freizügigkeitsberechtigt sind oder nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt sind, weil sie - im Alter von 21 Jahren und älter - von Ehegatten oder Eltern keinen Unterhalt erhalten
- oben genannte Bürger, die vor Ausbildungsbeginn in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis hatten, das mit der Ausbildung in inhaltlichen Zusammenhang zu bringen ist.
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